Schicken Sie uns eine E-Mail, mit folgendem Mustertext (die Musterdaten sind durch eigene Angaben zu ersetzen!!!)
| Betreff: Antrag auf Mitgliedschaft im
Verein A-Connect.AT
Vor-
und Zuname: Hans Mustermann Ich
möchte Mitglied im gemeinnützigen Verein A-Connect.AT werden. |
Nur
E-Mails mit den vollständigen Angaben, nach oben genannten Schema werden als
Mitgliedsantrag erfasst!
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung per
E-Mail. Zudem schicken wir einen Abzug der A-Connect-Statuten per E-Mail an Sie
weiter. Sie erhalten eine Mitgliedsnummer, die sie gut aufbewahren und nicht
weitergeben sollten. Die Bestätigung und die Vereinsstatuten sollten Sie sich
ausdrucken und zu Ihren Unterlagen heften.
Mailen Sie an: info@a-connect.at
Falls noch Fragen offen sind, schreiben Sie uns.
(1) Der Verein führt den Namen "A-Connect.AT" (Verein zur Unterstützung von Alkoholkranken und ihren Angehörigen)
(2) Er hat seinen Sitz in A-2230 Gänserndorf und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
A-Connect.AT ist eine selbständige und unabhängige Unterorganisation des im gesamten deutschsprachigen Raum tätigen Dachverbands A-Connect e.V. mit Sitz in D 58566 Kierspe, Jahnstr. 3. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Selbsthilfe und Hilfestellung für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörigen über das Medium Internet. "A-Connect.AT" will über das Problem Alkoholismus aufklären; Betroffenen und Angehörigen aus ihrer Isolation helfen und bei den ersten Schritten in die Abstinenz unterstützend beistehen. So wird der Verein die Beratung Betroffener und Angehöriger gewährleisten, wobei die Beratung aus einer Anliegenserklärung (Konfliktberatung im Chat, Telefonberatung, Beratung per E-Mail) und einer Weitervermittlung an kompetente, bereits eingerichtete, Beratungsstellen (z.B. offizielle Suchtberatungsstellen), Therapeuten und Ärzte, sowie Selbsthilfegruppen bestehen soll. Des weiteren ist es das Bestreben, Kontakte unter Betroffenen und Angehörigen zu schaffen und somit einen Erfahrungsaustausch untereinander zu ermöglichen. Dadurch soll auch die zufriedene und stabile Abstinenz gefördert werden.
(1) Der Vereinszweck soll durch die den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Die Gründungsmitglieder sind Ordentliche Mitglieder.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die noch nicht mindestens 1/2 Jahr dem Verein angehören. Außerordentliche Mitglieder
können nach Ablauf des ersten 1/2 Jahres der Vereinszugehörigkeit auf ihren Antrag hin von der VOM ( § 14)zu Ordentlichen
Mitgliedern gewählt werden.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch Beschluss der VOM ernannt werden.
(3)Bis zum Ende des Jahres 2006 verkürzen sich die im Absatz 2 genannten Fristen auf 3 Monate.
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die ein alkoholabstinenten Leben befürworten, werden.
(2) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
Über die Bestellung als Ordentliches Mitglied entscheidet die VOM.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme sowie die Bestellung als Ordentliche Mitglieder durch
die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die VOM, ein Stimmrecht entsteht allein durch
die Ehrenmitgliedschaft nicht.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zu jeder Zeit unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist erfolgen, er ist dem Vorstand per
eMail anzuzeigen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher (per eMail) unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung wie z.b. sexueller
Belästigungen, Rassismus, Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der VOM über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder (VOM, § 14) die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" in Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung,
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier
Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per
E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtig sind nur die ordentlichen
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier
und dem Schriftführer. Im Gründungsjahr ist es ausreichend, wenn der Vorstand aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheidens eines gewählten Mitglieds das
Recht, ein seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nachfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist der Vorstand des Dachverband A-Connect e.V. verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch dieser handlungsunfähig sein,hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhindung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)
(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben aufgrund eines schuldhaften
schwerwiegenden Versstosses gegen die Vereinsstatuten, aus einer aktenkundig gewordenen strafbaren Handlung oder aus anderem
wichtigen Grund. Für die Enthebung ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Vorstand des Dachverbands
A-Connect e.V. ist ebenfalls zu unterrichten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Im kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(=Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens:
(5) Aufnahme von außerordentlichen Vereinsmitgliedern und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern.
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Obmanns oder des Stv.. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
der Generalversammlung.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
(1) Die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder (VOM) besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Generalversammlung.
(2) Die VOM entscheidet über Aufnahme von ordentlichen und Ehrenmitgliedern und nimmt ansonsten ersatzweise die Aufgaben
einer ausserordentlichen Generalversammlung wahr.
(3) Die VOM kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn ihm eine ausserordentliche Generalversammlung nicht
zweckmässig erscheint.
(4) Für die VOM gelten dieselben Formvorschriften wie für eine ausserordentliche Generalversammlung (§9), wobei die
Beteiligung der ausserordentlichen Mitglieder entfallen kann.
(5) Die Regelung bezüglich der ordentlichen Generalversammlung (§9 Abs.1 Satz 2) sowie der ausserordentlichen
Generalversammlung (§9 Abs.2) bleiben hiervon unberührt.
(6) Über die von der VOM getroffenen Beschlüsse ist die Generalversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
(1) Die beiden Kassenprüfer des Dachverbands A-Connect e.V. sind zugleich auch Rechnungsprüfer des Vereins.
(2) Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung und die
Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Dachverbands A-Connect. e.V. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 8
bis 10 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern des Dachverbands A-Connect e.V. sowie einem vom
Streitteil namhaft gemachten Mitglied, das keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung.- angehören darf.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern gültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung der Versammlung der ordentlichen Mitglieder
des Dachverbands A-Connect e.V.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - in Einvernehmen mit dem Dachverband
A-Connect e.V. über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,
sonst Zwecken der Sozialhilfe.