Wie werde ich Mitglied?

Schicken Sie uns eine E-Mail, mit folgendem Mustertext (die Musterdaten sind durch eigene Angaben zu ersetzen!!!)

Betreff: Antrag auf Mitgliedschaft im Verein A-Connect.AT

Vor- und Zuname: Hans Mustermann
Geburtsdatum: 00.00.00
Anschrift: Mustergasse 1, 0000 Musterhausen
Telefonnummer: 00000 - 000000
E-Mail: Mustermann@muster.at
Evtl. Nickname im Chat: Nickname

Kurzbeschreibung meiner Person(freiwillige Angabe): Zum Beispiel: Haben Sie einen Bezug zum Thema "Alkohol"? Sind Sie Betroffener, Angehöriger oder Interessierter? Haben Sie eine Therapie gemacht? Besuchen Sie eine Selbsthilfegruppe??
Bin an aktiver Mitarbeit im Verein A-Connect.AT interessiert: ja/nein
Ich zahle den Mitgliedsbeitrag(z.Zt. 25 Euro proJahr):
jährlich / halbjährlich

Ich möchte Mitglied im gemeinnützigen Verein A-Connect.AT werden.
Ort, Datum
Vor- und Zuname

Nur E-Mails mit den vollständigen Angaben, nach oben genannten Schema werden als Mitgliedsantrag erfasst!
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung per E-Mail. Zudem schicken wir einen Abzug der A-Connect-Statuten per E-Mail an Sie weiter. Sie erhalten eine Mitgliedsnummer, die sie gut aufbewahren und nicht weitergeben sollten. Die Bestätigung und die Vereinsstatuten sollten Sie sich ausdrucken und zu Ihren Unterlagen heften.

Mailen Sie an: info@a-connect.at

Falls noch Fragen offen sind, schreiben Sie uns.


Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "A-Connect.AT" (Verein zur Unterstützung von Alkoholkranken und ihren Angehörigen)
(2) Er hat seinen Sitz in A-2230 Gänserndorf und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

A-Connect.AT ist eine selbständige und unabhängige Unterorganisation des im gesamten deutschsprachigen Raum tätigen Dachverbands A-Connect e.V. mit Sitz in D 58566 Kierspe, Jahnstr. 3. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Selbsthilfe und Hilfestellung für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörigen über das Medium Internet. "A-Connect.AT" will über das Problem Alkoholismus aufklären; Betroffenen und Angehörigen aus ihrer Isolation helfen und bei den ersten Schritten in die Abstinenz unterstützend beistehen. So wird der Verein die Beratung Betroffener und Angehöriger gewährleisten, wobei die Beratung aus einer Anliegenserklärung (Konfliktberatung im Chat, Telefonberatung, Beratung per E-Mail) und einer Weitervermittlung an kompetente, bereits eingerichtete, Beratungsstellen (z.B. offizielle Suchtberatungsstellen), Therapeuten und Ärzte, sowie Selbsthilfegruppen bestehen soll. Des weiteren ist es das Bestreben, Kontakte unter Betroffenen und Angehörigen zu schaffen und somit einen Erfahrungsaustausch untereinander zu ermöglichen. Dadurch soll auch die zufriedene und stabile Abstinenz gefördert werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch seine Präsenz im Internet (URL: www.a-connect.at). Auf diesen Internetseiten werden umfangreiche Informationen zum Thema Alkoholismus geboten.
  2. Der integrierte Live-Chat ermöglicht Betroffenen, Angehörigen und Interessierten die unverbindliche Kontaktaufnahme, gleichzeitig ist hier ein Erfahrungsaustausch unter besagten Personengruppen möglich (ähnlich einer Selbsthilfegruppe, wobei hier das Medium Internet genutzt wird).
  3. Direkte Kontaktaufnahme zum Verein ist für die genannten Personengruppen jederzeit unverbindlich via E-Mail oder Telefon möglich..
  4. Jeder Betroffene und/oder Angehörige hat die Möglichkeit, unverbindlich, kostenlos und anonym einen Kontaktwunsch in der "Kontaktbörse" von www.a-connect.de aufzugeben. Die Verwaltung und Bearbeitung der eingehenden Zuschriften übernimmt der Verein. Der Verein behält sich dabei vor, unseriöse, sittenwidrige oder politische Kontaktwünsche nicht zu veröffentlichen.
  5. Sofern möglich werden Treffen mit Betroffenen, Angehörigen und Interessierten arrangiert. Hier werden weitere Hilfestellungen ermöglicht - z.B. Besichtigung von Therapie-Einrichtungen, gemeinsame Besuche von Selbsthilfegruppen, Gespräche mit Therapeuten etc.
  6. Bildung realer Selbsthilfegruppen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Unterstützung durch die Dachorganisation A-Connect e.V.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Die Gründungsmitglieder sind Ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die noch nicht mindestens 1/2 Jahr dem Verein angehören. Außerordentliche Mitglieder können nach Ablauf des ersten 1/2 Jahres der Vereinszugehörigkeit auf ihren Antrag hin von der VOM ( § 14)zu Ordentlichen Mitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch Beschluss der VOM ernannt werden.
(3)Bis zum Ende des Jahres 2006 verkürzen sich die im Absatz 2 genannten Fristen auf 3 Monate.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die ein alkoholabstinenten Leben befürworten, werden.
(2) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Bestellung als Ordentliches Mitglied entscheidet die VOM.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme sowie die Bestellung als Ordentliche Mitglieder durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die VOM, ein Stimmrecht entsteht allein durch die Ehrenmitgliedschaft nicht.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zu jeder Zeit unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist erfolgen, er ist dem Vorstand per eMail anzuzeigen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher (per eMail) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung wie z.b. sexueller Belästigungen, Rassismus, Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der VOM über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder (VOM, § 14) die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" in Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtig sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands.
  4. Entlastung des Vorstands;
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier und dem Schriftführer. Im Gründungsjahr ist es ausreichend, wenn der Vorstand aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheidens eines gewählten Mitglieds das Recht, ein seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nachfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist der Vorstand des Dachverband A-Connect e.V. verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch dieser handlungsunfähig sein,hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhindung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)
(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben aufgrund eines schuldhaften schwerwiegenden Versstosses gegen die Vereinsstatuten, aus einer aktenkundig gewordenen strafbaren Handlung oder aus anderem wichtigen Grund. Für die Enthebung ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Vorstand des Dachverbands A-Connect e.V. ist ebenfalls zu unterrichten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Im kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens:
(5) Aufnahme von außerordentlichen Vereinsmitgliedern und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder des Stv.. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Versammlung der Ordentlichen Mitglieder (VOM)

(1) Die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder (VOM) besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Generalversammlung.
(2) Die VOM entscheidet über Aufnahme von ordentlichen und Ehrenmitgliedern und nimmt ansonsten ersatzweise die Aufgaben einer ausserordentlichen Generalversammlung wahr.
(3) Die VOM kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn ihm eine ausserordentliche Generalversammlung nicht zweckmässig erscheint.
(4) Für die VOM gelten dieselben Formvorschriften wie für eine ausserordentliche Generalversammlung (§9), wobei die Beteiligung der ausserordentlichen Mitglieder entfallen kann.
(5) Die Regelung bezüglich der ordentlichen Generalversammlung (§9 Abs.1 Satz 2) sowie der ausserordentlichen Generalversammlung (§9 Abs.2) bleiben hiervon unberührt.
(6) Über die von der VOM getroffenen Beschlüsse ist die Generalversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Kassenprüfer des Dachverbands A-Connect e.V. sind zugleich auch Rechnungsprüfer des Vereins.
(2) Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung und die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Dachverbands A-Connect. e.V. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern des Dachverbands A-Connect e.V. sowie einem vom Streitteil namhaft gemachten Mitglied, das keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung.- angehören darf.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung der Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Dachverbands A-Connect e.V.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - in Einvernehmen mit dem Dachverband A-Connect e.V. über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.